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   BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88   

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https://dejure.org/1988,2042
BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,2042)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1988 - 4 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,2042)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1988 - 4 StR 250/88 (https://dejure.org/1988,2042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Überprüfung der Voraussetzungen des Rechtsfolgenausspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1556
  • MDR 1988, 1069
  • NStZ 1989, 84
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Der Senat hatte das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1986 durch Beschluß vom 9. September 1986 (= BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 = bei Holtz MDR 1987, 93) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  • BGH, 15.03.1988 - 5 StR 87/88

    Maßregelanspruch - Aufhebung - Rechtswidrige Tat - Revision

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Die im Beschluß des Senats vom 9. September 1986 erfolgte Aufhebung der Unterbringungsanordnung "mit den Feststellungen" erfaßte die Vorfälle vom 30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985 (BGH NStZ 1988, 309; RGSt 69, 12, 14).
  • BayObLG, 24.07.1984 - RReg. 1 St 199/84
    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen hat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon daraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung angeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden würde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964, S. 203).
  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 2 St 20/77
    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen hat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon daraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung angeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden würde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964, S. 203).
  • BayObLG, 13.01.1978 - RReg. 1 St 422/77

    Überprüfbarkeit von Sicherungsmaßregeln und Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen hat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon daraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung angeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden würde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964, S. 203).
  • RG, 20.11.1934 - 1 D 1222/34

    1. Wann erfordert die öffentliche Sicherheit nach dem § 42 b StGB. die

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
    Die im Beschluß des Senats vom 9. September 1986 erfolgte Aufhebung der Unterbringungsanordnung "mit den Feststellungen" erfaßte die Vorfälle vom 30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985 (BGH NStZ 1988, 309; RGSt 69, 12, 14).
  • BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Berücksichtigung einer

    Die vom Landgericht zum Maßregelausspruch zulässigerweise neu getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6, 8) rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht.
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6 und 8; vgl. auch RGSt 69, 12, 14) eine Aufrechterhaltung von Feststellungen abgelehnt wurde, betrifft dies andere Fallgestaltungen.
  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91

    Schizophrenie - Schuldfähigkeit - Unterbingung in einem psychiatrischen

    Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung (vgl. dazu BGHSt 5, 267; BGH NStZ 1989, 84; BGH, Beschluß vom 3. April 1991 - 3 StR 64/91) Erfolg.

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach Aufhebung des Maßregelausspruchs trotz des bestehenbleibenden Freispruchs neue Feststellungen auch zum Tatgeschehen zu treffen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 84 (85)).

  • BGH, 08.01.1992 - 5 StR 589/91

    Notwendigkeit einer tragfähigen Grundlage für die Unterbringung in einem

    Zu der Frage, in welchem Umfang neue Feststellungen zum Tatgeschehen möglich sind, verweist der Senat auf BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 8 = NStZ 1989, 84.
  • BGH, 23.10.1990 - 5 StR 433/90

    Anforderungen an Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus - Anforderungen an

    Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat entfalten jedoch keine Bindungswirkung; der neue Tatrichter hat deshalb eigene Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 6 und 8 = NStZ 1988, 309 und 1989, 84).
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